Vereinsstatuten

      VEREINSSATZUNGEN für USV Neuhofen - Zweigverein Fußball ZVR 6201196508
      § 1 Name, Sitz und Tätigkeit des Vereines(1) Der Verein führt den Namen "USV Neuhofen - Zweigverein“ und hat seinen Sitz in Sportplatzstraße 1, 4912 Neuhofen/Innkreis. Er erstreckt seine Tätigkeit insbesondere auf die Gemeinde Neuhofen/Innkreis, sowie den umliegenden Gemeinden und gehört der SPORTUNION Oberösterreich an.(2) Die "USV Neuhofen - Zweigverein Fußball“ ist ein überparteilicher, nicht auf Gewinn gerichteter Verein, der seine Tätigkeit nach dem Grundsatz der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung ausübt.(3) Die "USV Neuhofen - Zweigverein Fußball“ ist ein Zweigverein des USV Neuhofen/Innkreis (im Folgenden kurz „Zweigverein“ bezeichnet) mit Sitz in Sportplatzstraße 1, 4912 Neuhofen /Innkreis.
      § 2 Zweck des Vereines(1) Förderung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit der Mannschaften der USV Neuhofen/Innkreis unter Bedachtnahme auf die österreichische Kultur als Region Europas.(2) Beratung und Unterstützung der Mitglieder in ihrer Tätigkeit, insbesondere die Förderung der sportlichen Betätigung im Freizeit-, Leistungs- und Spitzensport, die Pflege der Beziehungen mit anderen Vereinen und Organisationen gleicher Zielsetzung sowie der Gemeinschaft im Verband, Gemeinde und Verein.(3) Unterstützung des Zweigvereins bei der Erreichung von dessen Zielen.
      § 3 Mittel zur Erreichung des VereinszweckesZur Erlangung des Satzungszweckes dienen die folgenden ideellen Mittel:(1) Pflege der Tätigkeiten auf allen Gebieten des Sportes.(2) Abhaltung von Sportfesten, Wettbewerben, Meisterschaften und Veranstaltungen, die der Vereinsgemeinschaft dienen.(3) Veranstaltung von Vorträgen, Lehrgängen, Kursen, Versammlungen und Tagungen sowie Beschaffung geeigneter Bildungsmittel.(4) Herausgabe von Printmedien fachlicher und allgemeiner Art sowie Betreibung von elektronischen Medien.(5) Erwerb, Errichtung, Ausgestaltung und Betrieb von Sportstätten und Vereinslokalitäten sowie Beteiligung an anderen Vereinen und Kapitalgesellschaften,die den gleichen oder ähnlichen Zweck wie der Verein verfolgen.(6) Finanzielle und organisatorische Förderung der Vereinssektionen und Mitglieder zur Erreichung und Durchführung sportlicher Ziele.
      § 4 Aufbringung der MittelDer Vereinszweck soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:(1) Beiträge und Gebühren der Mitglieder.(2) Einnahmen von Veranstaltungen aller Art, soweit sie nicht die Gemeinnützigkeit verletzen.(3) Einnahmen aus Beteiligungen bei Veranstaltungen und Kapitalgesellschaften.(4) Subventionen aus öffentlichen Mitteln und solchen der Bundessportförderung besonderer Art.(5) Einnahmen aus Vermietungen, Verpachtungen und Erträge aus Vereinskantinen sowie sonstige Einnahmen, die dem Vereinszweck dienen.(6) Spenden, Vermächtnisse, Sponsor- und Werbebeiträge sowie sonstige Zuwendungen zur Erhaltung des Sportbetriebes.
      § 5 Mitglieder des Vereines und Erwerb der Mitgliedschaft(1) Arten der Mitgliedera) Ordentliche / b) Außerordentliche / c) Ehrenmitglieder(2) Mitglieder können alle Personen weiblichen oder männlichen Geschlechts werden, die sich zu Österreich als Region Europas bekennen und die Grundsätze der SPORTUNION anerkennen.(3) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet die Vereinsleitung. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines Antrages oder einer Beitrittserklärung, sie kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.(4) Ordentliche Mitglieder sind jene, welche sich an der Vereinsarbeit beteiligen oder den Verein durch ihre aktive Teilnahme unterstützen und am Vereinsgeschehen Anteil nehmen.(5) Außerordentliche Mitglieder können physische und juristische Personen sein, welche sich besondere Verdienste erwarben oder den Verein in besonderer Weise unterstützen.(6) Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen oder Mitglieder ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erwarben oder den Verein in besonderer Weise unterstützen. Sie werden auf Vorschlag der Vereinsleitung von der Generalversammlung ernannt, wobei mit einer Ehrenmitgliedschaft auch eine Ehrenfunktion (Ehrenobmann oder Ehrenbeirat) verbunden sein kann.(7) Alle Mitglieder werden durch die Aufnahme automatisch auch Mitglieder des Hauptvereins.
      § 6 Ende der Mitgliedschaft(1) Die Mitgliedschaft endet:a) Durch Tod; bei juristischen Personen durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit.b) Durch Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Austritt.c) Durch Ausschluss, wenn ein Mitglied beharrlich gegen die Vereins- oder Verbandssatzungen zuwider handelt, das Ansehen oder die Interessen des Vereines schädigt, die Eintracht des Vereines gefährdet oder den Beschlüssen der Generalversammlung oder des Vorstandes nicht Folge leistet.d) Im Falle des Ausschlusses eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedes durch die Vereinsleitung, steht diesem innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussbescheides eine Beschwerde an das Schiedsgericht zu. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.(2) Das Ende der Mitgliedschaft im Hauptverein hat auch automatisch das Ende der Mitgliedschaft im Zweigverein zur Folge.
      § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zweckgewidmet zu beanspruchen.(2) Die ordentlichen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, und Ehrenmitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht, die außerordentlichen Mitglieder nehmen mit beratender Stimme an der Generalversammlung teil.(3) Die ordentlichen Mitglieder, welche teilnahmeberechtigte Mitglieder des jeweils beschlussfassenden Organs sind, haben das Recht auf umfassende Information durch dieses Organ.(4) Ein Zehntel der Mitglieder kann schriftlich unter Angabe von Gründen Informationen über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung von der Vereinsleitung verlangen, wobei diese Informationen binnen vier Wochen zu geben und vertraulich zu behandeln sind.(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines geschädigt oder die Gemeinschaft beeinträchtigt werden kann.(6) Die Mitglieder haben die Vereinssatzungen und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und die von den Organen beschlossenen Beiträge und Gebühren zu leisten.
      § 8 Vereinsorgane(1) Die Organe des Vereines sind:a) Generalversammlung / b) Vereinsleitung / c) Rechnungsprüfer / d) Schiedsgericht(2) Die Funktionsperiode der Vereinsleitung und der Rechnungsprüfer beträgt zwei Jahre, dauert jedenfalls bis zur Neuwahl an.
      § 9 Generalversammlung(1) Der Generalversammlung steht die höchste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu. Hierzu gehören im Besonderen:a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlungb) Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschaftsberichte der Funktionäre und Rechnungsprüferc) Bestellung und Enthebung der Vereinsleitung und mindestens zweier Rechnungsprüferd) Entlastung der Vereinsleitung und einzelner Funktionäree) Beschlussfassung über eingebrachte Anträgef) Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften (Ehrenfunktionen)g) Satzungsänderungenh) Entscheidung über die freiwillige Auflösung(2) Die ordentliche Generalversammlung wird alle zwei Jahre abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch die Vereinsleitung mit schriftlicher Bekanntgabe vonOrt, Zeit und Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor ihrer Abhaltung.(3) Anträge zur Generalversammlung müssen spätestens acht Tage vor deren Abhaltung bei der Vereinsleitung eingelangt sein.(4) Teilnahmeberechtigt sind alle, stimmberechtigt jedoch nur jene ordentlichen Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet und ihre Verpflichtungengegenüber dem Verein erfüllt haben.(5) Der Hauptverein hat in der Generalversammlung Sitz und Stimme.(6) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, beschlussfähig.(7) Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit in den Satzungen nicht ein anderes Stimmenverhältnis vorgeschrieben ist. Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen, gültigen Stimmen, wobei bei grundsätzlichen Änderungen der Satzung der zuständige Bezirksverband der SPORTUNION Oberösterreich zu informieren ist. Beschlüsse zu § 9 Abs. 1 lit. e, g und h bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Hauptvereins.(8) Eine außerordentliche Generalversammlung muss innerhalb von vier Wochen einberufen werden, wenn ein Zehntel aller Vereinsmitglieder dies verlangt, von der Vereinsleitung beschlossen wird oder von den Rechnungsprüfern verlangt wird.
      § 10 Vereinsleitung(1) Die Vereinsleitung ist das geschäftsführende Organ des Vereines.(2) Die Vereinsleitung besteht aus:a) Dem Obmann und als Stellvertreter die Obmänner der Zweigvereineb) Dem Schriftführerc) Dem Kassierd) 2 Rechnungsprüferne) Sonstigen von der Generalversammlung gewählten Vereinsfunktionären Beiräten etc.(3) Die Vereinsleitung hält mindestens zwei Sitzungen pro Kalenderjahr ab. Die Einberufung erfolgt mindestens acht Tage vorher schriftlich mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung.(4) Die Funktion eines Mitgliedes der Vereinsleitung oder der Rechnungsprüfer erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung durch die Generalversammlung oder durch Rücktritt, der der Vereinsleitung rechtzeitig und schriftlich mitzuteilen ist. Entsteht durch den Rücktritt ein Schaden, kann das Mitglied vom Verein nach den Grundsätzen des Schadenersatzrechtes (in Verbindung mit §§ 24 und 31a VereinsG) auf Ersatz in Anspruch genommen werden.(5) Im Falle einer unbesetzten Vereinsfunktion kann die Vereinsleitung ein anderes wählbares Vereinsmitglied bis zur nächsten Generalversammlung kooptieren. Der Obmann kann durch Kooptation nicht ersetzt werden. Die Kooptation ist von der Generalversammlung nachträglich genehmigen zu lassen.(6) Im Falle des Ausscheidens von mehr als der Hälfte der von der Generalversammlung gewählten ordentlichen Mitgliedern der Vereinsleitung ist eine Neuwahl der Vereinsleitung durchzuführen und dazu eine Generalversammlung innerhalb von zwei Monaten einzuberufen.
      § 11 Aufgaben der Vereinsleitung(1) Der Vereinsleitung sind alle Aufgaben übertragen, welche nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere sind dies folgende Aufgaben:a) Erstellung der Jahresvoranschläge, Abfassung der Rechenschaftsberichte und der Rechnungsabschlüsse.b) Vorbereitung der Generalversammlung.c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.d) Verwaltung des Vereinsvermögens.e) Festsetzung von Abgaben und Gebühren sowie des Mitgliedsbeitrages.f) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.g) Festlegung des Sportprogramms, Bestellung und Enthebung von Sektionsleitern und die Teilnahme an Meisterschaften sowie die Bestellung der Trainer, Lehrwarte und Übungsleiter.h) Aufnahme und Entlassung von Mitarbeitern.(2) Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.(3) Die Beschlüsse der Vereinsleitung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann. Bei Ausschluss von Mitgliedern ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.(4) Die Vereinsleitung kann unter ihrer Aufsicht den gemäß § 14 eingerichteten Ausschüssen bestimmte Angelegenheiten zur Entscheidung und Beschlussfassung übertragen.
      § 12 Aufgaben der Mitglieder der Vereinsleitung(1) Der Obmann und seine Stellvertreter sorgen für eine einheitliche nach den Vereinssatzungen und nach den Beschlüssen der Generalversammlung ausgerichtete Führung. Der Obmann führt in allen Vereinsgremien den Vorsitz. Der Obmann kann für besondere Aufgaben andere Vereinsmitglieder mit dem Vorsitz beauftragen. Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.(2) Der Schriftführer besorgt gemeinsam mit den Stellvertretern den Schriftverkehr und alle schriftlichen Arbeiten. Er führt die Protokolle aller Vereinssitzungen, die Vereinschronik, die Mitgliederliste und die Vereinsstatistik, er versendet die Einladungen zu Sitzungen, Versammlungen, Veranstaltungen, sowie die Meldungen und Mitteilungen an den Dachverband, die Fachverbände und an die Behörden.(3) Aufgabe des Kassiers die Führung der Finanzen des Vereines, die Vorbereitung und Erstellung der Voranschläge und Abrechnungen, wobei die Ausgaben nach den Beschlüssen der Vereinsleitung getätigt werden. Er sorgt für die ordnungsgemäße Aufbewahrung aller Belege, Rechnungen und sonstiger Finanzunterlagen.(4) Bei Verhinderung eines Amtsträgers wird dieser von dessen Stellvertreter vertreten. Bei mehreren Stellvertretern vertreten diese in der Reihenfolge ihrer Wahl gemäß Beschluss der Generalversammlung.
      § 13 Die Vertretung des Vereines(1) Der Verein wird nach außen vom Obmann, bei dessen Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter vertreten.(2) Alle Ausfertigungen, Bekanntmachungen und Geschäftsstücke des Vereines sind vom Obmann und vom Schriftführer oder deren Stellvertreter zu zeichnen. In Finanzangelegenheiten und bei Rechtsgeschäften, die eine Verbindlichkeit des Vereines begründen, zeichnet der Obmann mit dem Kassier oder deren Stellvertreter.
      § 14 Ausschüsse(1) Zur Unterstützung der Führungsaufgaben der Vereinsleitung und zur Beratung und Vorbehandlung wichtiger oder schwieriger Angelegenheiten können Ausschüsse durch die Vereinsleitung eingesetzt werden. Die Vorsitzenden und Mitglieder werden von der Vereinsleitung bestellt. Die Aufgaben der Ausschüsse sind im Einzelnen von der Vereinsleitung festzulegen. Die Beschlüsse bedürfen zur Durchführung der Genehmigung der Vereinsleitung.
      § 15 Rechnungsprüfer(1) Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, binnen vier Wochen vor der Generalversammlung nach Übergabe des Rechnungsabschlusses durch dieVereinsleitung diesen zu prüfen.(2) Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereines in materieller und formeller Hinsicht und den Rechnungsabschluss zu prüfen und der Vereinsleitung darüber zu berichten. Außerdem haben sie über die jeweilige gesamte Funktionsperiode der Generalversammlung einen Bericht zu geben.(3) Die Rechnungsprüfer sind befugt, auch während des laufenden Jahres in die Bücher und Unterlagen Einsicht zu nehmen, haben das Recht auf umfassende Information durch die Vereinsleitung und erhalten deren Protokolle. Dabei darf jedoch die Arbeit der Vereinsleitung nicht behindert werden. Bei Bedarf können die Rechnungsprüfer an den Vereinsleitungssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.(4) Während der Ausübung ihrer Funktion als Rechnungsprüfer dürfen die Rechnungsprüfer keine andere Funktion im Verein ausüben.
      § 16 Schiedsgericht(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet dieses Schiedsgericht.(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen stimmberechtigten Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalbvon zwei Wochen der Vereinsleitung zwei Vereinsmitgliedern als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mitStimmenmehrheit ein fünftes Vereinsmitglied innerhalb von sieben Tagen zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit unter denVorgeschlagenen entscheidet das Los.(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
      § 17 Geschäftsordnung(1) Für den Verein findet die Geschäftsordnung der SPORTUNION Oberösterreich sinngemäß Anwendung oder es ist eine eigene Geschäftsordnung vomVereinsvorstand zu beschließen.
      § 18 Verhältnis vom Hauptverein zu den Zweigvereinen(1) Der Hauptverein ist zweimal jährlich berechtigt, in die Bücher und Geschäftsunterlagen selbst oder durch beauftragte Personen Einsicht zu nehmen unddaraus Kopien anzufertigen.(2) Sämtliche Generalversammlungs- und Vereinsleitungsprotokolle sind dem Hauptverein unverzüglich zu übermitteln.(3) Dem Hauptverein sind auf Anforderung sämtliche über die Protokolle hinausgehenden Informationen zu erteilen.(4) Sofern seitens des Hauptvereins Verträge mit Dritten (zB Sponsoren) abgeschlossen werden, ist der Zweigverein verpflichtet, alles zu unterlassen was solchen Verträgen widerspricht bzw. deren Umsetzung erschwert.(5) Die Verbindung zwischen Hauptverein und Zweigverein kann gelöst werden durcha) Kündigung durch den Hauptvereinb) Auflösung des Zweigvereins(6) Die Kündigung durch den Hauptverein ist nur zulässig aus wichtigem Grund. Solche sind insbesonderea) Beharrliche Verstöße des Zweigvereins gegen den Vereinszweck des Hauptvereinsb) Aufgabe der Gemeinnützigkeit durch den Zweigvereinc) Beharrliche Verletzung des Ansehen des Hauptvereins durch den Zweigvereind) Beharrliche Verletzung der Pflichten des Zweigvereins gegenüber dem Hauptverein(7) In allen Streitigkeiten aus dem Verhältnis zwischen Hauptverein und Zweigverein oder zwischen Zweigvereinen untereinander entscheidet ein Schiedsgericht im Sinne der Statuten des Hauptvereins.
      § 19 Auflösung des Vereines(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur von einer allein zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden, gleichzeitig ist zumindest ein Abwickler zu bestellen.(2) Zur Gültigkeit des Auflösungsbeschlusses ist erforderlich:a) Die ordnungsgemäße Einberufung und Bekanntgabe der außerordentlichen Generalversammlung mit Angabe eines eigenen Tagesordnungspunktes.b) Die rechtzeitige Verständigung des Hauptvereins.c) Die rechtzeitige Verständigung der SPORTUNION Oberösterreich.d) Die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der ordentlichen stimmberechtigten Vereinsmitglieder, welche ihren materiellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nachgekommen sind.e) Die Zustimmung von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.(3) Im Falle der freiwilligen Auflösung fließt das nach Abdeckung allfälliger Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen dem Hauptverein, sollte diesergleichzeitig aufgelöst werden, der Sportunion Oberösterreich zu. Der Hauptverein bzw. die SPORTUNION Oberösterreich oder ihre Rechtsnachfolger sind verpflichtet, das ihnen zufallende Vermögen wieder für gemeinnützige, sportliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden, dies gilt sinngemäß auch bei behördlicher Auflösung des Vereines und im Falle des Wegfalles des begünstigten Zweckes.(4) Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.
      § 20 Funktionsbezeichnungen(1) Alle in den Satzungen angeführten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu bewerten.